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Bowdenzugmanufaktur Quedlinburg - Kupplung Bremse Gas Schaltung Musteranfertigungen Prototypen Bowdenzüge Finden Sie die Bowdenzugmanufaktur auf Facebook Die Bowdenzugmanufaktur ist ISO 9001 zertifiziert

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Bowdenzugmanufaktur Katrin Simstedt

 

1. Geltung von Geschäftsbeziehungen

Die nachfolgenden Bedingungen werden durch Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, insbesondere durch Erteilung eines Auftrages, vom Besteller oder Käufer verbindlich anerkannt.

Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend.

Sofern nicht unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine mündliche Bestätigung von unbeschränkbar bevollmächtigten Personen vorliegt, gelten Aufträge nur dann als angenommen, wenn sie unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Desgleichen erlangen Nebenabreden, die nicht mit einer der vorgenannten Personen getroffen wurden, Wirksamkeit nur durch unsere schriftliche Bestätigung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise gelten in Euro, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und zuzüglich der gesetzlich maßgeblichen Umsatzsteuer, zuzüglich Porto und Verpackung und ggf. Nachnahmegebühr.

3.1.1 Gilt nur bei der Bestellung von Einzelteilen:
Beträgt der Gesamtpreis der bestellten Einzelteile pro Auftrag unabhängig der Höhe des Gesamtauftrages weniger als 50,-- Euro netto, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15,-- Euro zzgl. MwSt.

3.2Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

3.3 Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, es sei denn, in der Rechnung ist ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Zahlt der Käufer bis dahin nicht, tritt sofort Zahlungsverzug ein. Bei erstmaliger Lieferung an einen Käufer sowie im Fall des Zahlungsverzuges bezüglich früherer Lieferungen sind wir berechtigt, für unseren Zahlungsanspruch Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Wechsel werden nicht akzeptiert.

3.4 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Käufers hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen sowie uns obliegende Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird die Stellung einer Sicherheit verweigert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zur Zahlung fällig.

 

3.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

3.7 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.8 Soweit kein Zahlungsverzug vorliegt, haben wir gegenüber Unternehmern bei Zielüberschreitung Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 353 HGB (5 %).

4. Versand, Teillieferung, Annahmeverzug

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "frei" ab Werk Quedlinburg vereinbart. Versand, Weg und Mittel sind, soweit nichts anderes vereinbart, unserer Wahl überlassen.

Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

4.2 Kommt der Käufer mit seiner Pflicht zur Abholung oder Abnahme der Ware in Verzug oder ruft er versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Käufers nach billigem Ermessen einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen. Gerät der Käufer in Verzug der Abnahme, der Abholung oder des Abrufs, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Darüber hinaus haben wir gegenüber Unternehmern Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Warenwertes je angefangenen Monat, höchstens 30 % des Warenwertes, sofern nicht die tatsächlichen Kosten der Einlagerung nachweislich höher sind. Holt der Käufer versandbereit gemeldete Ware nicht ab oder unterlässt er den Abruf innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so sind wir berechtigt, dem Käufer für die Vornahme seiner Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und einen unserer Leistung entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns unverzüglich über die Transportschäden in Kenntnis zu setzen.

4.4 Die Bestimmungen des § 447 BGB finden bei Bestellungen von Unternehmern auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt oder wenn wir die Frachtkosten tragen.

4.5 Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

4.6 Für Lieferungen nach dem Ausland sind grundsätzlich besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ausfuhr verkaufte Ware nach dem Inland abzuliefern und für das Inland bestimmte Ware nach dem Ausland zu versenden. Wir sind berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen.

4.7 Uns zugesandtes Material wird längstens für die Dauer von sechs Wochen nach Angebotsabgabe aufbewahrt, wenn es nicht zu einem Auftrag kommt. Sofern nicht ausdrücklich vom Kunden eine Rücksendung gefordert bzw. organisiert wird, werden wir das Material zu unserer Entlastung fachgerecht entsorgen!

 

5. Verpackung, Transporthilfsmittel

5.1 Die Verpackung erfolgt handelsüblich, sofern nicht eine besondere Art der Verpackung vereinbart ist.

5.2 Für die dem Käufer überlassenen Transporthilfsmittel, wie z. B. Haspeln, Spulen, Paletten und Gitterboxen können wir Pfandwerte festsetzen. Die Transporthilfsmittel bleiben jedoch unabhängig von einer Pfandhinterlegung unser Eigentum und sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach zweckbestimmtem Gebrauch unmittelbar und umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit der Überlassung an uns zurückzusenden. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Rückgabe innerhalb der vorgenannten Frist oder trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, dem Käufer die vollen Wiederbeschaffungskosten der Transporthilfsmittel in Rechnung zu stellen. Die Annahme verspätet zurückgesandter oder beschädigter Transporthilfsmittel können wir ablehnen. Im Fall der Beschädigung umfasst unser Anspruch auf Schadensersatz auch die Kosten der Entsorgung.

6. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

6.1 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.

6.2 Die vereinbarten Lieferzeiten verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung der Bedürfnisse unseres Produktionsablaufs, sofern sich die Lieferung aufgrund unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Unklarheiten bezüglich der Beschaffenheit des von uns herzustellenden Produkts verzögert. Dies gilt auch – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – wenn der Käufer vertragliche Pflichten, insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. nicht rechtzeitig erfüllt. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, währenddessen der Käufer uns gegenüber in Verzug ist.

6.3 Bei Arbeitskämpfen im Betrieb des Verkäufers, Unruhen, Fällen der höheren Gewalt sowie sonstigen unvorhersehbaren und unabwendbaren schädigenden Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern oder deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Störung länger als einen Monat, nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, kann der Käufer die Rechte aus § 326 Absatz 1 und Absätze 3 bis 5 BGB, § 376 HGB ausüben. Sein Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

6.4 Unbeschadet der vorstehenden Regelung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit

  • der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB, § 361 BGB ist,
  • als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist,
  • der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, oder
  • der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

 

6.5 Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung gegenüber Unternehmern auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

7. Mängel der Ware, Gewährleistung

7.1 Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, laufzeitabhängigen oder in sonstiger Weise abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Lagerung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen.

Blanke Drähte und Seile unterliegen einer erhöhten Korrosionsgefahr. Sie sind daher unmittelbar nach der Anlieferung zu verarbeiten und können nur eine kurze Zeit unverarbeitet gelagert werden. Der Käufer hat die von uns gelieferten blanken Drähte und Seile trocken zu lagern.

7.2 Fehlerhafte Rechnungen sowie fehlende oder falsch gelieferte Waren sind innerhalb von 2 Wochen nach Wareneingang zu reklamieren. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

7.3 Rügt der Käufer einen Mangel, hat er uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

7.4 Der Käufer kann bei einem Mangel der Ware zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, stehen ihm die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wählt er dann den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat.

7.5 Sofern nicht für Unternehmer die nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

 

7.6 Ist der Käufer Unternehmer, gelten ferner für die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware folgende besonderen Bedingungen:
a) Die Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Waren vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung der Waren berechtigt. Bei unserer Wahl der Art der Nacherfüllung haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen.
c) Im Falle der Nacherfüllung unserer Lieferungen sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Waren nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers verbracht worden sind, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
d) Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Waren kann der Unternehmer nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Waren geltend machen. Dies gilt auch für Werkleistungen ab ihrer Abnahme. Für blanke Drähte und blanke Seile beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. Diese Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (Baustoffe), gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Baumängel längere Fristen vorschreibt.
e) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Gewährleistungsfristen bleiben unberührt. Befindet sich der Käufer mit der Abnahme, der Abholung oder dem Abruf der Ware in Verzug (Ziffer 5.2), beginnt abweichend hiervon die Gewährleistungsfrist spätestens mit Ablauf der Frist, die wir dem Käufer nach dem vereinbarten Liefertermin zur Abholung oder zum Abruf der Ware gesetzt haben.

7.7   Rücksendung bei Beanstandungen zwecks Nachbesserung
Die Kosten der Rücksendung und der erneuten Zustellung trägt bei berechtigten Beanstandungen die Bowdenzugmanufaktur. Der Kunde hat diese zunächst zu verauslagen, bekommt sie dann im Nachhinein erstattet.
Unfreie Sendungen werden von uns nicht angenommen!

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer Forderung.

8.2 Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

8.3 Bei schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich, bei Gefahr im Verzuge auch auf andere geeignete Weise zu benachrichtigen.

8.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.5 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer, der Unternehmer ist, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura -Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Unternehmer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.6 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

8.7 Ist der Käufer Unternehmer, tritt er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Besteht zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo.

8.8 Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß den vorstehenden Absätzen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

8.9 Der Käufer, der Unternehmer ist, ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch sind wir verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.

8.10 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer nicht befugt; eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer unter der Voraussetzung gestattet, dass er dies uns unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten anzeigt und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt.

8.11 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Pflichten oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung gegenüber einem Unternehmer jedoch auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden. Diese sowie alle weiteren Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus übernommenen Garantien für die Beschaffenheit der Ware sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

11. Informationen zur Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

12. Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserkl&äuml;rung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Bowdenzugmanufaktur Dipl.-Ing. (FH) Katrin Simstedt, Heinrichstr. 20, D - 06484 Quedlinburg, Fax: 03946.5247091, E-Mail: info@bowdenzugmanufaktur.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für beide Vertragsteile Quedlinburg.

13.2 Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Quedlinburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Die Rechte des Käufers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.

13.4 Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt.

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  Stand vom: 11.05.2017 14:00:00

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